Ratgeber

Zeiterfassung für Minijobber: Was Arbeitgeber aufzeichnen müssen

Für Minijobs gelten bei der Arbeitszeit feste Regeln aus dem Mindestlohngesetz – mit Frist, Aufbewahrung und Kontrolle durch den Zoll. Hier steht, was du als Arbeitgeber wissen solltest.

Kurz gesagt

  • Für Minijobber musst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG).
  • Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag.
  • Die Aufzeichnungen bewahrst du mindestens zwei Jahre auf.
  • Ausnahmen gibt es für Minijobs im Privathaushalt und für mitarbeitende nahe Angehörige.

Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht?

§ 17 Mindestlohngesetz gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV: Minijobs bis zur Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen, etwa Saison- oder Ferienaushilfen. Nicht erfasst sind Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Ebenfalls ausgenommen sind im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers (§ 1 MiLoDokV).

In den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt die Pflicht grundsätzlich für alle Mitarbeiter, auch in Vollzeit, zum Beispiel in Gaststätten und Hotels, auf dem Bau, in der Gebäudereinigung und im Friseur- und Kosmetikgewerbe. Ausgenommen sind dort unter anderem Mitarbeiter mit höherem, regelmäßig gezahltem Monatsgehalt. Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt unabhängig davon.

Was muss aufgezeichnet werden?

Das Gesetz nennt drei Angaben je Arbeitstag und Mitarbeiter. Eine bestimmte Form schreibt es nicht vor: Papier, Tabelle oder digitale Zeiterfassung sind möglich.

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen)

Fristen und Aufbewahrung

Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Tag der Arbeit vorliegen. Wer am Montag arbeitet, muss bis Ende des folgenden Montags aufgezeichnet sein.

Aufbewahren musst du die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre. Für eine Prüfung durch den Zoll hältst du sie im Inland und auf Deutsch bereit.

Warum das beim Minijob besonders zählt

Beim Minijob hängen Stunden und Lohn eng zusammen. 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde, die Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Beim Mindestlohn sind das rund 43 Stunden im Monat, bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger. Werden mehr Stunden gearbeitet als bezahlt, liegt der Lohn unter dem Mindestlohn. Werden die Stunden bezahlt und übersteigt der Verdienst regelmäßig 603 Euro, ist es in der Regel kein Minijob mehr; dann werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Genau das prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Fehlen Aufzeichnungen, sind sie unvollständig oder zu spät, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz sieht dafür Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor (§ 21 MiLoG).

So bleibt es einfach

Gerade bei Minijobs lohnt sich eine einfache Stempeluhr: Statt Stundenlisten nachzutragen, werden die Arbeitszeiten direkt erfasst. Mit ZEITTEL stempelt der Minijobber Kommen und Gehen selbst mit seiner PIN und gibt danach die Pause an. Du siehst die Stunden je Monat und exportierst je Tag Beginn, Ende, Pause und Arbeitszeit als PDF oder CSV für das Lohnbüro. Korrekturen brauchen eine Begründung und bleiben nachvollziehbar.

Die exportierten Dateien bewahrst du selbst zwei Jahre auf. Ob ZEITTEL zu deinem Betrieb passt, kannst du 2 Monate kostenlos testen.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deine Steuerberatung, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deinen Verband. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. Er darf das Aufzeichnen aber an den Minijobber übertragen, zum Beispiel durch Stempeln. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Ja. § 17 MiLoG gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV, auch für kurzfristig Beschäftigte. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten und mitarbeitende nahe Angehörige.
Nein. Das Gesetz verlangt Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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